Gebärdenfabrik AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Geltung der AGBs


Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Kunden als Auftraggeber gegenüber der Gebärdenfabrik erteilten Aufträge. Der Auftraggeber bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten AGB erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Er erklärt sich mit dem Inhalt der AGB ausdrücklich einverstanden.
Die Bestimmungen der AGB gelten für sämtliche Leistungen, die die Gebärdenfabrik im Zusammenhang mit dem Auftrag erbringt. Sie gelten auch für Zusatzleistungen und Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages.
Vom Auftraggeber verwendete AGB werden von der Gebärdenfabrik nicht anerkannt, auch wenn sie im Einzelnen nicht bestritten werden.


2. Vertragsabschluss
Alle vorgängigen Angebote und Auskünfte aller Art durch die Gebärdenfabrik erfolgen freibleibend und sind für die Gebärdenfabrik unverbindlich.
Der Vertrag zwischen der Gebärdenfabrik als Auftragnehmer und dem Auftraggeber als Auftraggeber kommt grundsätzlich durch die Unterzeichnung des Auftragsformulars zustande. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auftragserteilung ist der Zugang des durch den Auftraggeber unterzeichneten Auftrages bei der Gebärdenfabrik.


3. Vertragsgegenstand
Der genaue Umfang und Inhalt des Auftragsverhältnisses und der Leistungspflichten der Gebärdenfabrik und des Auftraggebers ergeben sich aus dem Auftragsformular.


4.1 Auftragsausführung
Die Gebärdenfabrik erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Instruktionen des Auftraggebers mit der gebotenen Sorgfalt und wahrt dabei die Interessen des Auftraggebers. Die Gebärdenfabrik haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Einzelvertrag und Neben- sowie Zusatzleistungen ist Berlin/Deutschland. Anderslautende vertragliche Vereinbarungen sind möglich. Der Versand von Produkten und Dienstleistungen durch die Gebärdenfabrik ab Berlin erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.


4.2 Weisungen
Die Gebärdenfabrik führt die Projektaufträge gemäß den Weisungen des Auftraggebers und gemäß dem Einzelvertrag aus. Enthalten die Angaben des Auftraggebers unzweckmäßige Weisungen oder fehlen Weisungen, welche die Erreichung des Projektziels verunmöglichen oder erheblich erschweren, informiert die Gebärdenfabrik den Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail über diesen Umstand und erbittet neue oder ergänzende Weisungen und Angaben.
Unterbleiben die für die Projektausführung notwendigen Weisungen und die Bekanntgabe von projektnotwendigen Daten durch den Auftraggeber, ist die Gebärdenfabrik nach unbenutztem Ablauf einer schriftlich anzusetzender angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ohne Schadenersatzfolgen zurückzutreten. Die Schadenersatzpflicht des Auftraggebers bemisst sich in diesem Fall nach Ziffer 6 der AGBs.


4.3 Mangelhafte Leistungen
Erweisen sich die Leistungen und Produkte der Gebärdenfabrik als mangelhaft oder weichen sie von zugesicherten Eigenschaften ab, so ist dies innerhalb von 7 Tagen nach Entgegennahme der Leistungen oder Entdeckung des versteckten Mangels durch den Auftraggeber schriftlich zu rügen. Ansonsten gelten die Leistungen als genehmigt. Der Auftraggeber hat bei mangelhaften Leistungen einzig Anspruch auf Nachbesserung durch die Gebärdenfabrik. Mehrfache Nachbesserung der Leistungen ist möglich. Verursacht die Nachbesserung übermäßige Kosten, kann keine Nachbesserung verlangt werden, sondern einzig Minderung des Auftragshonorars. Kein Anspruch auf Nachbesserung besteht, wenn die Mangelhaftigkeit der Leistung auf unrichtige oder unvollständige Weisungen oder Handlungen des Auftraggebers zurückzuführen ist.
Sämtliche Mängelrechte verwirken sechs Monate nach Ablieferung bzw. Übernahme des Werkes.
Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden Dritter, soweit sie nicht durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Gebärdenfabrik verursacht worden sind.


4.4 Termine
Termine für die Realisierung der einzelnen Projekte werden von der Gebärdenfabrik und dem Auftraggeber gemeinsam festgelegt, gelten jedoch nur annähernd. Feste Fristen müssen im Einzelvertrag ausdrücklich als solche festgehalten sein. Feste Termine sind nur verbindlich, falls das Einverständnis der Gebärdenfabrik dazu unterschriftlich auf dem Auftragsformular bzw. dem Einzelvertrag verzeichnet ist. Die Einhaltung der festen Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Instruktionsverpflichtungen voraus. Wird der vereinbarte Termin durch die Gebärdenfabrik nicht eingehalten, ist durch den Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von 10 Arbeitstagen anzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber die Erfüllung des Auftrages verlangen oder vom Einzelvertrag zurücktreten. Eine Haftung für Verspätungsschäden wird wegbedungen.
Verzögerungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, berechtigen diesen nicht zu einem Vertragsrücktritt.


5. Leistungen des Auftraggebers
5.1.Projektbriefing

Der Auftraggeber erstellt für jedes Projekt ein Projektbriefing mit seinen Weisungen und Angaben zum Vertragsgegenstand. Dieses findet Eingang in den Einzelauftrag. Der Auftraggeber verpflichtet sich rechtzeitig die weiteren für die Auftragserfüllung notwendigen Weisungen zu erteilen und stellt der Gebärdenfabrik die notwendigen Daten und Angaben rechtzeitig zur Verfügung.


5.2. Honorar
Das für die Leistungen der Gebärdenfabrik vom Auftraggeber geschuldete Honorar ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Dieses Honorar versteht sich ohne Kosten von Zusatzleistungen.
Zusatz- und Nebenleistungen werden separat nach Aufwand abgerechnet. Für die Rechnungstellung nach Aufwand ist die im Zeitpunkt der Aufttragserteilung errechnete Kostenaufstellung der Gebärdenfabrik maßgebend. Die einzelnen Posten verstehen sich ohne Mehrwertsteuern etc.


5.3. Rechnungsstellung
Sofern der Einzelvertrag nichts anderes regelt, wird üblicherweise die Hälfte des vereinbarten Honorars gemäß dem Einzelvertrag nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Nach Erfüllung des Auftrages erfolgt die Rechnungsstellung für die zweite Hälfte des Honorars gegebenenfalls zusammen mit der Abrechnung für weiter angefallene Nebenkosten und Zusatzleistungen.
Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 14 Tage ab Rechnungsstellung, der Rechnungsbetrag soll auf das folgende Konto überwiesen werden:
Gebärdenfabrik, Konto-Nr. 513748108, Bankleitszahl 100 100 10 bei Postbank Berlin.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers für die einzelnen Honorarrechnungen von mehr als 14 Tagen setzt die Gebärdenfabrik dem Auftraggeber eine Nachfrist von fünf Tagen zur Bezahlung an. Ist nach Ablauf dieser Nachfrist die in Rechnung gestellte Forderung nicht beglichen worden (Datum der Einzahlung ist maßgebend), ist die Gebärdenfabrik jederzeit berechtigt, diese Vereinbarung ohne Schadensersatzfolgen fristlos zu kündigen und weitere Leistungen zu verweigern. Der Auftraggeber schuldet bei Auflösung des Vertrages infolge Zahlungsverzugs Schadenersatz gemäß Ziff. 6 der AGB.


6. Kündigung
Wird diese Vereinbarung vor Vollendung des Auftrages durch eine der Parteien aus sachlich gerechtfertigten Gründen aufgelöst, so verbleiben die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen vollumfänglich bei der Gebärdenfabrik.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber der Gebärdenfabrik das ausstehende Honorar gemäß dem Fortschreiten der Auftragserfüllung und den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wird diese Vereinbarung ohne sachliche Rechtfertigung vorzeitig aufgelöst, gilt die Kündigung als zur Unzeit erfolgt. Der Auftraggeber schuldet bei Kündigung zur Unzeit den entgangenen Gewinn infolge mangelnder Kompensationsmöglichkeit.


7. Werberecht/ Lauterkeit
Die Gebärdenfabrik beachtet bei ihrer Tätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze der Lauterkeit.
Der Auftraggeber garantiert die Rechtmäßigkeit der durch ihn zur Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte (Urheberrechte, Lizenzen, Strafbestimmungen, etc.) und übernimmt dafür die alleinige Verantwortung.
Die Gebärdenfabrik ist jederzeit berechtigt, ohne Schadenersatzfolge die Verwendung von widerrechtlich erlangten oder widerrechtlichen Daten und Inhalte des Auftraggebers im Rahmen der Auftragserfüllung zu verweigern.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gebärdenfabrik bei einer Inanspruchnahme durch einen Dritten infolge der Verletzung dieser Bestimmungen vollständig schadenlos zu halten. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten der Rechtswahrung.


8. Vertretung gegenüber Dritten
Im Geschäftsverkehr mit Dritten tritt die Gebärdenfabrik im Rahmen der Auftragserfüllung als direkter Stellvertreter des Auftraggebers auf.
Die Gebärdenfabrik ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufträge Hilfspersonen und Dritte beizuziehen. Die Gebärdenfabrik haftet für die sorgfältige Auswahl und Instruktion Dritter. Die Haftung für Hilfspersonen für leichte Fahrlässigkeit entfällt.


9. Geistiges Eigentum
Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich die Immaterialgüterrechte der Gebärdenfabrik an. Sämtliche Urheberrechte an Leistungen, welche die Gebärdenfabrik im Rahmen der Auftragserfüllung erbringt, bleiben der Gebärdenfabrik vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Exposès, Konzepte, Gestaltungsvorschläge, Text-, Bild- und Filmwerke und andere audiovisuelle Werke sowie graphische Arbeiten, Fotos, Filme, Packungen, Markensignete, Namenszüge und Computerprogramme aller Art auf sämtlichen Arten von Datenträgern.
Die von der Gebärdenfabrik geschaffenen Werke werden dem Auftraggeber unter Bedingung der vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Sinne einer Lizenz zum Eigengebrauch und zur kommerziellen digitalen Online- und Offline-Nutzung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes überlassen. Die Werke dürfen deshalb ohne ausdrückliche Zustimmung der Gebärdenfabrik nicht kopiert, bearbeitet oder verändert werden. Computerprogramme und Datenbanken dürfen zudem nicht entgeltlich vermietet werden. Abweichende Regelungen sind von den Parteien gemeinsam im Einzelvertrag schriftlich festzuhalten.
Für den Fall der Verletzung von Immaterialgüterrechten der Gebärdenfabrik schuldet der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von 5.000,00 Euro pro Verletzung. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. Die Gebärdenfabrik ist zudem berechtigt, die Verletzung von Immaterialgüterrechten verbieten oder beseitigen zu lassen.


10. Konkurrenzausschluss
Die Gebärdenfabrik informiert den Auftraggeber auf dessen Anfrage hin über bestehende Verträge für konkurrierende Produkte und Dienstleistungen, sofern dies für den Auftraggeber von besonderem Interesse und mit den Geschäftsinteressen der Gebärdenfabrik vereinbar ist. Ein Konkurrenzausschluss besteht nicht und muss zu seiner Gültigkeit schriftlich im Einzelvertrag festgehalten werden.

11. Daten und Unterlagen
Die Gebärdenfabrik gewährleistet die Sicherstellung und Verfügbarkeit der für die Projektaufträge erforderlichen Gestehungsdaten (Gesamtheit aller zur Erstellung der Enddaten benötigten aufgezeichneten Daten) und der Enddaten (Gesamtheit der vom Auftraggebern genehmigten elektronischen, fotomechanischen, filmischen, audiovisuellen und sonst wie wahrnehmbar gemachten Daten, die zur Fertigstellung des Projekts dienen) sowie anderen Unterlagen (Druckunterlagen, Datenträger, Bild- und Tonträger).
Sofern der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gebärdenfabrik nachkommt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Herausgabe der Unterlagen zu verlangen und die Daten gegen eine kostendeckende Gebühr für die Herausgabe fortan selbst zu verwalten.
Die Gebärdenfabrik ist berechtigt, die Daten und Unterlagen, die nicht mehr benutzt werden, zu vernichten. Vorher ist der Auftraggeber jedoch anzufragen, ob er die Herausgabe gemäß vorstehendem Absatz oder die weitere Bewirtschaftung durch die Gebärdenfabrik gegen Verrechnung der effektiven Kosten verlangt. Die Herausgabe von Daten und Unterlagen an den Auftraggeber beinhaltet keine Freigabe von Nutzungsrechten.
Die Gebärdenfabrik haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von im Eigentum des Auftraggebern befindlichen Daten, Unterlagen und Datenträgern (Filmmaterial, Disketten, digitale, optische und magnetische und elektronische Datenträger, etc.), soweit auf Seiten der Gebärdenfabrik nicht grobe Fahrlässigkeit oder Absicht nachgewiesen werden kann. Die Gebärdenfabrik ist in jedem Fall nur zum Ersatz der Materialkosten verpflichtet.

12. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, welche sie im Rahmen dieser Zusammenarbeit erfahren, zu wahren und nicht an Dritte weiterzugeben. Als Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gelten unter anderem Produktionsverfahren, technisches Know-how, Programmierungen, Konzepte, Offerten, Berechnungen, Auftraggeberbeziehungen, Bezugsquellen, Marketingstrategien, Beteiligungs- und Finanzierungsverhältnisse und innerbetriebliche Abläufe. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Auftrags weiter, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gebärdenfabrik oder des Auftraggebers erforderlich ist.


13. Rechtliche Qualifikationen der Vereinbarung
Die Parteien sind sich einig, dass durch diese Vereinbarung weder ein Gesellschaftsverhältnis noch ein Werkvertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet wird.


14. Schriftlichkeitsvorbehalt
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung können nur schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Mündliche Nebenabmachungen sind unverbindlich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen im Einzelauftrag gehen diesen Bestimmungen vor.


15. Geheimhaltung
Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Bedingungen und den Inhalt ihres Vertragsverhältnisses.


16. Verrechnungsverbot
Für Forderungen aus der gesamten Zusammenarbeit zwischen der Gebärdenfabrik und dem Auftraggebern gemäß dem Einzelvertrag und dieser AGBs besteht gegenseitig ein absolutes Verrechnungsverbot.


17. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt.


18. Bestandteile dieses Vertrages
Integrierende Bestandteile dieses Vertrages sind:
- das Auftragsformular
- Projektbriefings


19. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Berlin (Deutschland) 


Stand – 15.01.2009